ALLGEMEINE HINWEISE
Logopädie und Ergotherapie als ambulante oder mobile Heilmittelleistungen gem. SGB V dürfen nicht zusätzlich verordnet werden, wenn Kinder bereits im Rahmen der Frühförderung gem. SGB IX § 33ff in Verbindung mit der Frühförderverordnung vom 24. Juni 2003 Logopädie und Ergotherapie als Komplexleistung erhalten.
Eltern / Erziehungsberechtigte können sich in Absprache mit ihrem zuständigen Haus-/Kinderarzt für therapeutische Maßnahmen gem. SGB V (Heilmittelleistung) oder gem. SGB IX (Komplexleistung) entscheiden. Im Zentrum der Entscheidung sollten die individuelle Persönlichkeit des Kindes und die familiäre Leistbarkeit stehen.
Logopädie und Ergotherapie als Heilmittelleistungen gem. SGB V werden ambulant in der Praxis oder mobil zu Hause erbracht. Als Komplexleistungen gem. SGB IX werden diese ambulant in der Frühförderstelle oder mobil zu Hause / im Kindergarten erbracht. In den Praxen oder in der Frühförderstelle profitieren die Kinder von optimalen Rahmenbedingungen in Bezug auf Räumlichkeiten und spezifischen Materialien.